Softwarepflege-Vereinbarung CLX.FTX CH

Softwarepflege-Vereinbarung CLX.FTX CH

Softwarepflege Vereinbarung für die Finanzmanagement Software

„CLX.FTX CH“

1 Vertragsgegenstand

Die Softwarepflege Vereinbarung (hierunter = der Vertrag) dient dazu, den stetigen technischen und funktionellen Anforderungen gerecht zu werden, vor allem bezüglich der diversen Schnittstellen und Formatänderungen bei den Finanzinstituten. Dies begünstigt auch langfristig einen reibungslosen Betrieb der Software, da die Auslieferung des jeweils aktuellsten Servicepacks – und somit der neuesten marktrelevanten Änderungen – Ihnen stets zur Verfügung stehen.
In diesem Vertrag vereinbaren die Parteien Leistungen zur Softwarepflege für CLX.FTX CH, wie lizenziert. Für das erste Jahr ist die Softwarepflege im Kaufpreis enthalten, das heisst die Software kann nur gemeinsam mit einem Jahr Softwarepflege gekauft werden. Mit dem Kauf der Software akzeptiert der Kunde auch den vorliegenden Vertrag.

2 Leistungen von CREALOGIX

Folgende Leistungen sind in der gemäss § 5 zu zahlenden pauschalen Vergütung inbegriffen:
a) Regelmässige Information der Firma über Änderungen und Erkenntnisse, die den reibungslosen
Betrieb von CLX.FTX CH beeinflussen könnten;
b) Lieferung der jeweils aktuellsten Releases und Servicepacks zu CLX.FTX CH auf der
Plattform .Net / C# (nicht inbegriffen sind wesentliche funktionale Erweiterungen);
c) Lieferung der jeweils aktuellsten Sammlung mit CLX.FTX CH verfügbaren
Kommunikationsmodulen der Banken und der Postfinance;
d) Lieferung der Programmdateien via Download.

3 Voraussetzungen seitens Firma

Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen gemäss § 2 sind:
Funktionstüchtige und entsprechend den Leistungsanforderungen dimensionierte Hardware; korrekt installiertes und aktuell durch Microsoft noch unterstütztes Windows-Betriebssystem; wo vorhanden müssen die aktuellen Servicepacks zu den Windows Betriebssystemen installiert sein. Für Netzwerkinstallationen ein korrekt funktionierendes Netzwerk und Verfügbarkeit der notwendigen Zugriffsrechte.

4 Weitere Leistungen

CREALOGIX kann, gegen gesondertes Entgelt und nach entsprechendem Auftrag durch die Firma, zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit CLX.FTX CH erbringen. Diese sind insbesondere: Abklärung von Problemen die von Drittkomponenten verursacht wurden, und Beratung in deren Behebung; umfassende Schulung der Mitarbeiter der Firma; Einrichten von zusätzlichen Kommunikationseinrichtungen. Es gelten die jeweiligen Tarife für Dienstleistungen und Fahrspesen der CREALOGIX. 

5 Kosten und Zahlungsbedingungen

Die jährliche pauschale Gebühr für die Leistungen gemäss § 2 beträgt 16% des jeweils aktuellen Lizenzpreises zuzüglich der gesetzlichen MWST. Für das erste Jahr ist die Gebühr Teil des Kaufpreises, danach wird sie jährlich fällig, falls nicht rechtzeitig der Vertrag gekündigt wird.
Die Vergütung wird jeweils zu Beginn des Vertragsjahres durch CREALOGIX in Rechnung gestellt.
Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig ohne Abzug.

6 Vertragsdauer

Der Vertrag tritt mit Lieferung der Software in Kraft. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum ablaufenden Vertragsjahr gekündigt werden.

7 Geheimhaltungs- und Treuepflichten

CREALOGIX resp. deren Mitarbeiter verpflichten sich sämtliche Daten der Firma die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zukommen im Sinne von Art. 47 des Bankengesetzes, der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 35 des Datenschutzgesetzes, dem Verbot des Insiderhandels gemäss Art. 161 StGB, dem Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 162 des Strafgesetzbuches sowie dem Verbot des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 des Strafgesetzbuches geheim zu halten. Insbesondere dürfen nicht ohne Genehmigung der Firma irgendwelche Daten veröffentlicht, vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder zu einem anderen aus dem ursprünglichen Zweck benutzt werden. Die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 haben auch Geltung für Dritte, die im Auftrag der CREALOGIX in Kontakt mit der Firma kommen.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Schriftform
Alle Anhänge und eventuelle späteren Änderungsvereinbarungen haben schriftlich und mit dem Hinweis auf den entsprechenden Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragspartnern rechtsgültig zu unterzeichnen.
8.2 Verbindlichkeit
Dieser Vertrag und dessen Anhänge sind für die Regelung der Beziehungen zwischen den Parteien in bezug auf den Vertragsgegenstand verbindlich. Sie gehen den Angaben während der Vertragsverhandlungen sowie abweichende Bedingungen in der über den Abschluss des Vertrages geführten Korrespondenz vor.
8.3 Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieses Vertrages oder eines Anhanges nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragspartner werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
8.4 Übertragung des Vertrages
Dieser Vertrag oder einzelne Recht und Pflichten dürfen im Übrigen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners auf Dritte übertragen werden.
8.5 Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird das
Handelsgericht in Zürich vereinbart.